Die Sonderbetreuungszeit wurde bis 08. Juli 2022 verlängert. Damit kann jeder Elternteil bis 08. Juli 2022 bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn Klassen, Schulen oder Kindergärten coronabedingt geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Kosten für die Freistellung vom Bund voll rückerstattet.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit:
die Eltern müssen berufstätig sein
das Kinder darf nicht älter als 14 Jahre sein
es gibt keine andere Person, die das Kind betreuuen könnte
es gibt keine Betreuungsmöglichkeit an der Schule oder im Kindergarten.
Erstmals war die Sonderbetreuungszeit ab März 2020 möglich; sie wurde bisher dreimal verlängert und bis Anfang Juli 2021 nutzten 27.261 Personen die Sonderbetreuungszeit, am stärksten in Anspruch genommen wurde sie im ersten Lockdown.
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