Papamonat / Familienzeit |
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Väter können rund um die Geburt ihres Kindes eine Freistellung von der Arbeit für einen Monat in Anspruch nehmen. Diese Zeit wird häufig als Papamonat oder Familienzeit bezeichnet. Die Familienzeit ermöglicht es Vätern, in den ersten Wochen nach der Geburt bei ihrem Kind zu sein und ihre Partnerin zu unterstützen. VoraussetzungenDie Familienzeit kann in Anspruch genommen werden, wenn
Die Familienzeit muss im Zeitraum rund um die Geburt genommen werden. |
Familienzeitbonus |
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Während der Familienzeit kann der Familienzeitbonus beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Leistung des Bundes für Väter, die nach der Geburt ihres Kindes einen Monat lang ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Der Familienzeitbonus dient dazu, Vätern zu ermöglichen, sich in den ersten Wochen intensiv um ihr Kind und ihre Familie zu kümmern. |
Elternkarenz/ Väterkarenz |
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Karenz bedeutet befristete Freistellung von der Arbeit längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes kann auch vom Vater in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Seit 1. November 2023 sind aber zwei Monate der zweijährigen Karenzzeit fix für den Vater reserviert. Das bedeutet: Nimmt nur die Mutter Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern. Nehmen Mutter und Vater abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes dauern.
Väter müssen ihre geplante Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt melden; Beginn und Dauer der Karenz sind drei Monate vor Antritt der Karenz bekannt zu geben; die Karenzdauer muss mindestens zwei Monate betragen.
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden; damit sind insgesamt drei Karenzteile zulässig; beim erstmaligen Wechsel der Karenz können die Eltern einen Karenz-Monat gleichzeitig in Anspruch nehmen; damit verkürzt sich die Maximaldauer der Karenz aber um einen Monat.
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Kinderbetreuungsgeld |
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Nach der Geburt eines Kindes besteht bis zu 35 Monaten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG). Es stehen zwei Systeme zur Auswahl: das KBG-Konto als pauschale Leistung und das einkommensabhängige KBG. Das pauschale KBG kann von einem Elternteil zwischen 12 und 28 Monaten bezogen werden, die Höhe beträgt ca. 14.820 Euro (Wert 2026); beziehen beide Elternteile KBG, verlängert sich der Bezug auf bis zu 15 bzw. 35 Monate und der Betrag erhöht sich auf ca. 18.520 Euro (Wert 2026). Damit sind für den 2. Elternteil – meist dem Vater – auf jeden Fall 20 Prozent der möglichen Bezugsdauer reserviert. Das einkommensabhängige KBG kann von einem Elternteil ein Jahr lang bezogen werden; beziehen beide Elternteile einkommensabhängiges KBG, verlängert sich der Bezugsraum um zwei Monate; die Bezugshöhe beträgt 80% der Letzteinkünfte, max. 2.400 Euro/Monat. Damit ist das einkommensabhängige KBG im Idealfall knapp doppelt so hoch wie das pauschale KBG. Voraussetzung für den Bezug des einkommensabhängigen KBG: vorangegangene durchgehende sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor Beginn des Mutterschutzes. Höhe des einkommensabhängigen KBG für den Vater: ca. 80% seines Letzteinkommens, max. 2.400 Euro/Monat. |
Elternteilzeit |
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Bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes gibt es, abhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit, einen gesetzlichen Anspruch auf sieben Jahre Elternteilzeit. Von diesen sieben Jahren sind die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt und die Elternkarenz von beiden Elternteilen abzuziehen. Ist die Mutter in Karenz, hat der Vater keinen Anspruch auf Elternteilzeit.
Elternteilzeit bedeutet, dass die Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert, aber nicht weniger als zwölf Stunden betragen darf bzw. die Lage der Arbeitszeit geändert werden kann. Väter können damit ihre Arbeitszeit vermindern bzw. die Arbeitszeiten ändern. Die Vereinbarung auf Elternteilzeit muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Elternteilzeit können Vater und Mutter nach Ende der Karenz auch gleichzeitig beanspruchen.
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmer/innen oder ohne Betriebszugehörigkeit von drei Jahren kann eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern, das Stundenausmaß um mindestens 20% der ursprünglichen Arbeitszeit reduziert werden und darf nicht weniger als 12 Stunden betragen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch! Die Elternzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart und die Meldefristen beachtet werden
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Pflegefreistellung |
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Wenn das Kind krank wird oder ins Krankenhaus muss, hat der Vater Anspruch auf zumindest eine Woche Pflegefreistellung; unter bestimmten Voraussetzungen besteht für ein noch nicht 12-jähriges erkranktes Kind auch Anspruch auf eine zweite Woche. (Dies auch, wenn das erkrankte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt.) |
Weitere Väterbeteiligungsinstrumente wie Familienhospizkarenz, Pensionssplitting, Pensionsbegründende Beitragszeiten und alle Details und Links zu den Ansuchen finden Sie in unserer Väterbroschüre.
Hier finden Sie die Möglichkeit zum online Durchblättern!
